AGB

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Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

I. Geltungsbereich

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Angebote, Verträge,
Lieferungen und Leistungen der VOGEL Feinkost, Inh. Firedrich Vogel, Wachhügelweg 19,
95152 Selbitz (im folgenden: „VOGEL Feinkost“).  Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden.

2. Spätestens mit der Entgegennahme der Waren gelten diese Bedingungen als vereinbart.

3. Abweichende Bedingungen des Käufers, die wir nicht ausdrücklich anerkennen, sind für
uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

4. Die nachstehenden Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis
entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Käufers die Bestellung des
Käufers vorbehaltlos ausführen.

II. Angebot und Vertragsschluss

1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass wir diese
ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet haben.

2. Mündliche und fernmündliche Angebote und Verträge werden vorbehaltlich der
schriftlichen Bestätigung geschlossen. Im Falle einer schriftlichen Bestätigung ist deren
Inhalt massgeblich, sofern der Kunde dieser nicht unverzüglich widerspricht.

3. Wir behalten uns vor, die ausgeschriebenen bzw. vereinbarten Preise aus wichtigem
Grund zu ändern, wenn der vereinbarte Auslieferungstermin mehr als 3 Monate nach dem
Vertragsschluss liegt. Als wichtiger Grund gilt auch ein unerwarteter Anstieg der
Materialkosten.

III. Zahlungsbedingungen

Vorbehaltlich gesonderter schriftlicher Vereinbarung gelten folgende Zahlungsbedingungen:

1. Der Mindesauftragswert beträgt 75 € netto.

2. Alle Preisangaben verstehen sich zuzüglich der zum Zeitpunkt der Lieferung in
Deutschland geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.

3. Der Kaufpreis ist sofort mit Rechnungsstellung ohne Abzüge zur Zahlung fällig.

4. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im
Falle von Scheck- bzw. Wechselzahlungen gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der
Scheck bzw. Wechsel eingelöst wird.

5. Zahlungen sind an VOGEL Feinkost zu leisten. Zahlungen können nur an Angestellte
unserer Firma erfolgen, wenn diese mit einer zum Inkasso ermächtigenden schriftlichen
Vollmacht versehen sind.

6. Gerät der Käufer mit einer Zahlung in Verzug, sind wir ohne gesonderten Nachweis
berechtigt, Zinsen in Höhe des von Geschäftsbanken üblicherweise berechneten
Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite, mindestens jedoch in Höhe von 5% über dem
Basiszinssatz zu berechnen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens
behalten wir uns vor.

7. Soweit zulässig, tritt Verzug 30 Tage nach Rechnungsstellung ein, ohne dass es einer
gesonderten Mahnung bedarf.

8. Vor Zahlung fälliger Rechnungsbeträge einschliesslich etwaiger Verzugszinsen und –
schäden ist VOGEL Feinkost nicht zu weiteren Lieferungen aus laufenden Verträgen
verpflichtet.

9. Sämtliche Forderungen von VOGEL Feinkost werden fällig, wenn für eine von ihnen das
Zahlungsziel nicht eingehalten wird, ein vollstreckbarer Titel oder Insolvenzantrag gegen
den Käufer vorliegt, dieser zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung geladen wird oder
wenn er sich durch Insolvenz- oder Vergleichsantrag oder sonstige Weise für
zahlungsunfähig erklärt.

10. Ist der Käufer in Verzug geraten oder entstehen nach Abschluss des Vertrages bei
VOGEL Feinkost begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers, kann VOGEL
Feinkost unter Wegfall eines eingeräumten Zahlungsziels Vorauskasse oder Absendung
der Ware verlangen. Wird die Zahlung nicht innerhalb von 10 Tagen nach Empfang der
Aufforderung geleistet, kann VOGEL Feinkost nach seiner Wahl von den mit dem
Abnehmer geschlossenen Verträgen zurücktreten und/oder Schadenserstaz verlangen.

11. Ist Ratenzahlung vereinbart und kommt der Kunde mit zwei aufeinanderfolgenden
Raten ganz oder teilweise in Verzug, so ist der gesamte Restbetrag zur sofortigen Zahlung
fällig.

12. Bei Vermögensverfall, des Kunden ist VOGEL Feinkost berechtigt, die gelieferte Ware
zurückzuholen.

13.Der Käufer ist zur Aufrechnung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend
gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von
uns anerkannt wurden oder unstreitig sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist
der Käufer nur befugt, wenn sein Gegenanspruch aus dem gleichen Vertragsverhältnis
resultiert.

IV. Liefer- und Leistungszeit

1. Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind,
sind ausschließlich unverbindliche Angaben. Vereinbarte Lieferfristen setzen unbehinderte
Versandmöglichkeiten und fristgerechte Lieferungen seitens unserer Vorlieferanten voraus.

2. Die Lieferzeit beträgt in der Regel 3 Arbeitstage nach Abruf. Sofern der Kunde eine
frühere Lieferung oder einen Fixtermin wünscht sind anfallende Mehrkosten von ihm zu
tragen.

3. Für Lieferverzögerungen infolge höherer Gewalt haften wir nicht. Unter höherer Gewalt
werden auch Betriebsstörungen durch Dritte, insbesondere durch Streik oder Nichtlieferung
von Material durch Vorlieferanten verstanden.

4. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit dies für den
Kunden zumutbar ist.

5. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, Ersatz des entstehenden
Schadens und etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Gleiches gilt, wenn der Käufer
Mitwirkungspflichten schuldhaft verletzt. Mit Eintritt des Annahme- bzw. Schuldnerverzuges
geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den
Käufer über.

V. Gefahrübergang, Versand, Verpackung, Rücknahme

1. Verladung und Versand erfolgen unversichert auf Gefahr des Käufers, auch wenn die
Ware in Transportmitteln der VOGEL Feinkost befördert wird. Die Gefahr geht auf den
Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben
worden ist oder zwecks Versendung die Geschäftsräume von VOGEL Feinkost verlassen
hat. Wird der Versand auf Wunsch des Käufers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung
der Versandbereitschaft auf diesen über. Wir werden uns bemühen, hinsichtlich Versandart
und Versandweg Wünsche des Käufers zu berücksichtigen; dadurch bedingte Mehrkosten –
auch bei vereinbarter Frachtfreilieferung – gehen zu Lasten des Käufers.

2. Transportschäden hat der Empfänger unverzüglich zu beanstanden und auf den Fracht-
bzw. Lieferpapieren vom Frachtführer durch Unterschrift bestätigen zu lassen. Anderenfalls

3. Auf Wunsch und Kosten des Käufers werden Lieferungen in seinem Namen und auf
seine Rechnung versichert.

4. Falls der Käufer ohne berechtigten Grund die Abnahme verweigert oder vom Vertrag
zurücktritt, ist er verpflichtet, den dadurch entstehenden nachgewiesenen Schaden,
mindestens jedoch pauschal 30% der Nettokaufpreissumme zzgl. gesetzlicher
Mehrwertsteuer zu zahlen.

VI. Gewährleistung, Verjährung

1. Mängelansprüche des Käufers entstehen nur, wenn der Käufer den ihm nach § 377 HGB
obliegenden Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

2. Offensichtliche Mängel hat der Käufer sofort, nicht offensichtliche Mängel innerhalb einer
Ausschlussfrist von 24 Stunden nach Empfang der Ware zu rügen.

3. Bei Käufen auf Besicht ist die Rüge von erkennbaren Mängeln ausgeschlossen.

4. Bei nachgewiesenen, von uns zu vertretenden Mängeln hat der Käufer vorbehaltlich
gesonderter Vereinbarung – unter Aussschluss des Rechtes auf Minderung und Rücktritt –
das Recht, Nacherfüllung zu verlangen. Der Käufer hat uns eine angemessene Frist zur
Nacherfüllung zu gewähren.

5. Die Nacherfüllung kann nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels
(Nachbesserung) oder Lieferung neuer Ware erfolgen.

6. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, kann der Käufer Herabsetzung des Kaufpreises
(Minderung) verlangen. Die Nachbesserung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als
fehlgeschlagen, soweit nicht aufgrund des Vertragsgegenstands weitere
Nachbesserungsversuche angemessen und dem Käufer zumutbar sind.

7. Schadensersatzansprüche wegen des Mangels kann der Käufer erst geltend machen,
wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist.

8. Die Höhe des von uns zu leistenden Schadensersatzes ist grundsätzlich auf den
vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden, maximal jedoch die Höhe des
Waren- bzw. Leistungswerts bzw. des Kaufpreises beschränkt.

9. Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend
gemachten Anspruchs ausgeschlossen, dies gilt insbesondere auch für deliktische
Ansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt der Leistung.
Ansprüche aus Serienschäden, Folgeschäden, Produktionsausfällen, entgangenen
Gewinnen und dergleichen sind audrücklich ausgeschlossen.

10. Für Schäden wegen unsachgemäßer Lagerung oder Behandlung der Ware wird keine
Haftung übernommen.

11. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die
persönliche Haftung unserer Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

12. Die Gewährleistungsansprüche des Käufers verjähren vorbehaltlich gesonderter
schriftlicher Vereinbarung soweit zulässig nach einem Jahr nach Annahme der Ware durch
den Käufer.

13. Schadensersatzansprüche des Käufers wegen eines Mangels verjähren, soweit
zulässig, ein Jahr ab Annahme der Ware.

VII. Eigentumsvorbehalt

1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, einschließlich noch nicht fälliger Forderungen,
bedingter Forderungen und sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, die uns gegen
den Käufer jetzt oder zukünftig zustehen, bleiben die gelieferten Waren, Einrichtungen oder
sonstige Sachen (Vorbehaltsware) unser Eigentum.

2. Der Käufer hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und diese auf seine Kosten
gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
Wartungs- und Inspektionsarbeiten, die erforderlich werden, sind vom Käufer auf eigene
Kosten rechtzeitig durchzuführen.

3. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware ordnungsgemäß im Geschäftsverkehr zu
veräußern und/oder zu verwenden, solange er nicht in Zahlungsverzug ist und soweit und
solange alle Rechte von VOGEL Feinkost aus dem Eigentumsvorbehalt gewahrt bleiben.

4. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung,
unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen
(einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt
sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an.

5. Wir ermächtigen den Käufer widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für
dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen.

6. Zur Abtretung dieser Forderung ist der Käufer auch nicht zum Zwecke des
Forderungseinzugs im Wege des Factoring befugt, es sei denn, es wird gleichzeitig die
Verpflichtung des Factors begründet, die Gegenleistung in Höhe der Forderungen solange
unmittelbar an uns zu bewirken, als noch Forderungen von uns gegen den Käufer
bestehen.

7. Im Falle des vertragswidrigen Verhaltens des Käufers, z.B. Zahlungsverzug, haben wir
nach vorheriger Setzung einer angemessenen Frist das Recht, die Vorbehaltsware
zurückzunehmen bzw. zu pfänden. Hierzu haben wir das Recht das Betriebsgelände des
Käufers zu betreten. Nehmen wir die Vorbehaltsware zurück bzw. pfänden diese, stellt dies
einen Rücktritt vom Vertrag dar.

8. Wir sind berechtigt, die Vorbehaltsware nach der Rücknahme zu verwerten. Nach Abzug
eines angemessenen Betrages für die Verwertungskosten, ist der Verwertungserlös mit den
uns vom Käufer geschuldeten Beträgen zu verrechnen.

9. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig.

10. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Käufer
auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere
Eigentumsrechte durchsetzen können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in
diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu
erstatten, haftet hierfür der Käufer.

11. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Käufer wird in jedem
Fall für uns vorgenommen. Sofern die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden
Sachen verarbeitet bzw. vermischt wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache
im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der
Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten bzw. vermischten Sachen im Zeitpunkt der
Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung bzw. Vermischung entstehende neue Sache gilt
das Gleiche wie für die Vorbehaltsware. Ist die Sache des Käufers in Folge der
Vermischung als Hauptsache anzusehen, sind der Käufer und wir uns einig, dass der
Käufer uns anteilmäßig Miteigentum an dieser Sache überträgt; die Übertragung nehmen
wir hiermit an. Unser so entstandenes Allein- oder Miteigentum an einer Sache verwahrt der
Käufer für uns.

VIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht, Salvatorische Klausel

1. Erfüllungsort ist der Sitz der gewerblichen Niederlassung der VOGEL Feinkost. Soweit
zulässig, wird für alle Streitigkeiten aus den vertraglichen Beziehungen (einschließlich
Mahnverfahren, Scheck- und Wechselklagen) und allen damit in Zusammenhang
stehenden Beziehungen das Amtsgericht Hof/Saale als Gerichtsstand vereinbart. Dies gilt
auch, wenn im Zeitpunkt der Klageerhebung der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt
des Käufers unbekannt ist.

2. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in
der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

3. Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Käufer und uns getroffen wurden, sind in den
Verträgen, diesen Bedingungen und der Auftragsbestätigung schriftlich niedergelegt.

4. Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, oder nicht
Vertragsbestandteil sein oder werden, wird davon die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu
ersetzen, die den mit ihr verfolgten wirtschaftlichen Zweck so weit wie möglich verwirklicht.